Der mittelbare Täter wird bestraft, wie wenn er die Tat eigenhändig ausgeführt hätte (BGE 120 IV 23). Es ist gemäss Lehre und ständiger Rechtsprechung unbestritten, dass auch der Tatbestand der Freiheitsberaubung in mittelbarer Täterschaft erfüllt werden kann, etwa dadurch, dass jemand wissentlich eine falsche Anzeige erstattet im Bewusstsein respektive unter Inkaufnahme, dass der falsch Angeschuldigte in der Folge in Untersuchungshaft versetzt wird oder werden kann (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 6B_785/2009 vom 23.2.2010 E. 3.3, Vera Delnon/Bernhard Rüdy in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, nachfolgend zit.