Das Bundesgericht wählt folgende Umschreibung (Urteil 6P.34/2007 vom 18.4.2007 E. 4.3): «Wenn der mittelbare Täter (Hintermann) einen Tatmittler (Werkzeug) als willenloses oder jedenfalls nicht vorsätzlich handelndes Instrument der Tatausführung missbraucht (BGE 120 IV 17 E. 2d; Marc Forster, Basler Kommentar StGB I, N. 28 vor Art. 24 StGB; Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 3. Auflage, Bern 2005, § 13 N. 23). Der mittelbare Täter lenkt mit anderen Worten das Geschehen aus dem Hintergrund, indem er den Ausführenden täuscht und dadurch zum unwissentlichen Vollstrecker seines Deliktsplans macht.