Die Rechtsfigur der mittelbaren Täterschaft ist als Sonderform der vorsätzlichen Täterschaft unbestritten. Mittelbarer Täter ist, wer die Tat durch einen andern, dessen Willen mit dem seinen nicht koordiniert ist, ausführen lässt (Stefan Trechsel/Marc Jean-Richard-dit-Bressel in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, nachfolgen zitiert «PK StGB», Vor Art. 24 StGB N 2). Das Bundesgericht wählt folgende Umschreibung (Urteil 6P.34/2007 vom 18.4.2007 E. 4.3):