Ihr war bewusst, dass ihre Anzeige polizeiliche Ermittlungen gegen ihren Vater nach sich ziehen würde (vgl. O STA.2013.2394 Z. 185 AS 80). Sie gab des Weiteren zu Protokoll, eine Festnahme ihres Vater nicht unbedingt gewollt zu haben, räumte aber zugleich ein, diese sei eine logische Schlussfolgerung gewesen (O STA.2013.2394 Z. 185 AS 80). Damit brachte die Beschuldigte mit eigenen Worten zum Ausdruck, dass die Festnahme ihres Vaters nicht ihr eigentliches Handlungsziel war, aber ihr eigenes Vorgehen eben auch diese Konsequenz mitumfasste und somit auch (mit)gewollt war. IV. Rechtliche Würdigung 1. Freiheitsberaubung nach Art.