Es drängt sich damit in tatsächlicher Hinsicht der Schluss auf, dass die Beschuldigte als Folge ihrer Anzeige schwer wiegende und damit auch freiheitsentziehende Massnahmen der Strafverfolgungsbehörden zum Nachteil des Beanzeigten in Kauf nahm. Zu keinem anderen Schluss führen die von der Beschuldigten zu dieser Frage in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. Juni 2014 zu Protokoll gegebenen Aussagen: Ihr war bewusst, dass ihre Anzeige polizeiliche Ermittlungen gegen ihren Vater nach sich ziehen würde (vgl. O STA.2013.2394 Z. 185 AS 80).