Diese mögliche Konsequenz war für die Beschuldigte auch dann voraussehbar, wenn man mit der Verteidigung auf ein lediglich laienhaftes Verständnis des Strafrechts abstellt. Wer derart gravierende Vorwürfe – die Beschuldigte schilderte u.a. eine Entführung sowie mehrere gewalttätige Attacken ihres Vaters – gegenüber der Polizei bewusst wahrheitswidrig schildert, ist sich der sozialen Tragweite seines Verhaltens bewusst. Es drängt sich damit in tatsächlicher Hinsicht der Schluss auf, dass die Beschuldigte als Folge ihrer Anzeige schwer wiegende und damit auch freiheitsentziehende Massnahmen der Strafverfolgungsbehörden zum Nachteil des Beanzeigten in Kauf nahm.