Auch der Umstand, dass die Freiheitsbeschränkung ihres Vaters nicht das direkte Handlungsziel der Beschuldigten war, sondern sie nach ihren eigenen Aussagen in erster Linie darauf abzielte, ein Kontaktverbot gegenüber ihrem Vater zu erreichen, führt nicht zu einem anderen Schluss. Massgeblich ist, dass die Beschuldigte die Festnahme ihres Vaters als Folge ihrer falschen Anschuldigung für möglich hielt und sich mit dieser Folge abfand. Diese mögliche Konsequenz war für die Beschuldigte auch dann voraussehbar, wenn man mit der Verteidigung auf ein lediglich laienhaftes Verständnis des Strafrechts abstellt.