Die anfänglichen Zweifel der Beschuldigten in Bezug auf die Frage, ob sie ihren Vater anzeigen sollte (vgl. hierzu die polizeiliche Aktennotiz vom 26.10.2012, O STA.2013.2394 AS 117), sind in diesem Zusammenhang nicht entscheidend, denn Tatsache ist, dass sie frei darüber entscheiden konnte und sie schliesslich ihre Zweifel ablegte und dazu überging, ihren Vater wider besseres Wissen anzuzeigen. Auch der Umstand, dass die Freiheitsbeschränkung ihres Vaters nicht das direkte Handlungsziel der Beschuldigten war, sondern sie nach ihren eigenen Aussagen in erster Linie darauf abzielte, ein Kontaktverbot gegenüber ihrem Vater zu erreichen, führt nicht zu einem anderen Schluss.