Mit dieser gezielten Irreführung erreichte sie gegenüber den unmittelbar handelnden Untersuchungsbehörden eine überlegene und damit steuernde Stellung. Damit lag die tatsächliche Herrschaft über den Geschehensablauf bei der Beschuldigten. Auch den Einwendungen der Verteidigung in Bezug aus die Wissens- und Willenskomponente kann nicht gefolgt werden. Die anfänglichen Zweifel der Beschuldigten in Bezug auf die Frage, ob sie ihren Vater anzeigen sollte (vgl. hierzu die polizeiliche Aktennotiz vom 26.10.2012, O STA.2013.2394