AS 28 - 32), folgerte gar, dass die Verletzungen und die Aussagen des Opfers zueinander passen würden (vgl. O Stawa, Arztberichte A.___, nicht paginiert). Am gleichen Abend wurden auch noch die Mutter der Beschuldigten, B.___, ihr Freund G.___ und ihr Kollege F.___ polizeilich als Auskunftspersonen befragt. Diese machten zwar nicht in allen Punkten übereinstimmende Aussagen zum Tathergang, gaben aber alle zu Protokoll, dass ihnen die Beschuldigte mitgeteilt hatte, am 25. Oktober 2012 gravierende Gewaltakte ihres Vaters erlitten zu haben (vgl. O STA.2013.2394 AS 171 ff., AS 179 ff. und AS 192 ff.).