Im Rahmen ihrer ersten polizeilichen Befragung, welche noch am selben Tag (26.10.2012) um 19:40 Uhr durchgeführt wurde, reichte sie der Polizei ein ärztliches Zeugnis ihres Hausarztes, Dr. med. H.___, ein, das ihr mehrfache Verletzungen attestierte (vgl. O STA.2013.2394 AS 52, O Stawa, Arztberichte A.___, nicht paginiert). Dr. med. I.___, der für die amtsärztliche Untersuchung auf dem Polizeiposten beigezogen wurde (vgl. O STA.2013.2394 AS 24, Verletzungsfotografien unter O STA.2013.2394 AS 28 - 32), folgerte gar, dass die Verletzungen und die Aussagen des Opfers zueinander passen würden (vgl. O Stawa, Arztberichte A.___, nicht paginiert).