Abzustellen ist auf die Sachlage, wie sie sich damals unmittelbar vor den ergriffenen Zwangsmassnahmen zu Lasten des Privatklägers präsentierte: Die Beschuldigte äusserte in einer stark aufgewühlten Verfassung (gemäss polizeilicher Aktennotiz vom 26.10.2012 zitterte sie am ganzen Körper und weinte, vgl. O STA.2013.2394 AS 117) auf dem Polizeiposten schwer wiegende Vorwürfe zum Nachteil ihres Vaters (vgl. O STA.2013.2394 AS 117). Sie wies an den Händen und an der Lippe deutliche Verletzungen auf. Im Rahmen ihrer ersten polizeilichen Befragung, welche noch am selben Tag (26.10.2012) um 19:40 Uhr durchgeführt wurde, reichte sie der Polizei ein ärztliches Zeugnis ihres Hausarztes, Dr. med.