Das von der Polizei gewählte Vorgehen war deshalb nicht zu beanstanden. Es stand im Einklang mit den vom Staatsanwalt im Ermittlungsauftrag definierten Vorgaben und den gesetzlichen Vorgaben der StPO. Nicht zutreffend ist die weitere Behauptung der Verteidigung, wonach die von der Beschuldigten geäusserten Belastungstatsachen mit geringstem Aufwand hätten widerlegt werden können. Abzustellen ist auf die Sachlage, wie sie sich damals unmittelbar vor den ergriffenen Zwangsmassnahmen zu Lasten des Privatklägers präsentierte: