Die schliesslich von den Polizeibeamten vorgenommene vorläufige Festnahme gründete auf dem ebenfalls vorerst mündlich und nachträglich verschriftlichten Vorführungsbefehl vom 27. Oktober 2012 (O STA.2013.2394 AS 148). Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang in zutreffender Weise ausgeführt (vgl. O S-L AS 92/US 11), dass eine Vorladung des Privatklägers in Anbetracht der Erheblichkeit der Vorwürfe und der erforderlichen sofortigen Untersuchung des Privatklägers durch den Amtsarzt zu viel Zeit beansprucht hätte und deshalb nicht in Frage gekommen sei. Das von der Polizei gewählte Vorgehen war deshalb nicht zu beanstanden.