Nach der allgemeinen und ihrer konkreten Lebenserfahrung habe sie nicht davon ausgehen können, dass ihre Anschuldigung zur Verhaftung des Privatklägers führen werde, zumal die geäusserten Belastungstatsachen mit geringstem Aufwand hätten überprüft und widerlegt werden können. 3. Würdigung Die von der Verteidigung im Berufungsverfahren ins Zentrum gerückte Überschreitung des Ermittlungsauftrages durch die Polizei findet keine Grundlage in den Akten. Das Vorgehen der Polizeibeamten stützte sich auf den vorerst mündlich erteilten und nachträglich verschriftlichten Ermittlungsauftrag vom 27. Oktober 2012 (O STA.2013.2394 AS 146 f.).