Z. 248 ff.). Die Berufungsklägerin verfüge weder über Kenntnis des Strafverfahrens- oder Polizeirechts noch kenne sie die entsprechende Praxis. Nach der allgemeinen und ihrer konkreten Lebenserfahrung habe sie nicht davon ausgehen können, dass ihre Anschuldigung zur Verhaftung des Privatklägers führen werde, zumal die geäusserten Belastungstatsachen mit geringstem Aufwand hätten überprüft und widerlegt werden können. 3. Würdigung Die von der Verteidigung im Berufungsverfahren ins Zentrum gerückte Überschreitung des Ermittlungsauftrages durch die Polizei findet keine Grundlage in den Akten.