Wer aber nicht wolle, dass der Beanzeigte von der Anzeige erfahre, könne unmöglich wollen oder auch nur in Kauf nehmen, dass dieser verhaftet werde. Das Gegenteil könne der Beschuldigten jedenfalls bei korrekter Anwendung der strafprozessualen Beweiswürdigungs- und Beweislastregeln (Art. 10 StPO) nicht unterstellt werden. Dies gelte umso mehr, als die Berufungsklägerin noch anlässlich der Befragung durch die Staatsanwaltschaft glaubhaft ausgesagt habe, eine Festnahme ihres Vater nicht gewollt zu haben; sie habe daran im Zeitpunkt der Meldung gar nicht gedacht (mit Verweis auf O STA.2013.2394 AS 82 Z. 248 ff.).