Die Festnahme könne deshalb nicht der Berufungsklägerin angelastet werden. Die Tatherrschaft dafür habe vielmehr bei den Polizeibeamten gelegen. Hinsichtlich der Wissens- und Willenskomponente der Beschuldigten bringt die Verteidigung vor, die Beschuldigte habe anlässlich der ersten polizeilichen Meldung gemäss Aktennotiz der Polizei vom 26. Oktober 2012 (O STA.2013.2394 AS 117) ausschliessen wollen, dass ihr Vater von der Anzeige erfahre. Wer aber nicht wolle, dass der Beanzeigte von der Anzeige erfahre, könne unmöglich wollen oder auch nur in Kauf nehmen, dass dieser verhaftet werde.