Aus den Akten gehe nun aber kein Hinweis hervor, dass sich der Privatkläger geweigert hätte, zur Befragung mitzukommen. Die Polizei habe den Privatkläger somit ohne Not und in Überschreitung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsauftrages festgenommen und ins Untersuchungsgefängnis verbracht. Diese Festnahme sei unautorisiert erfolgt, da die Verfahrensleitung bereits bei der Staatsanwaltschaft gelegen sei; darüber hinaus sei sie unverhältnismässig gewesen, da sie weder geeignet noch erforderlich gewesen sei, um den Alibibeweis des Privatklägers und dessen Partnerin zu überprüfen. Die Festnahme könne deshalb nicht der Berufungsklägerin angelastet werden.