Die Beschuldigte lässt durch ihren Verteidiger vorbringen, sie habe für diesen Freiheitsentzug keine Tatherrschaft innegehabt und die Verhaftung ihres Vaters weder gewollt noch in Kauf genommen. Zusammengefasst wird dies wie folgt begründet (vgl. Berufungsbegründung vom 9.2.2016 S. 3 - 5): Der Staatsanwalt habe im Ermittlungsauftrag Zwangsmassnahmen nur vorsorglich für den Fall angeordnet, dass der Privatkläger nicht «freiwillig auf den Polizeiposten mitkommen» würde. Aus den Akten gehe nun aber kein Hinweis hervor, dass sich der Privatkläger geweigert hätte, zur Befragung mitzukommen.