AS 70 auf Frage 22 sowie O S-L AS 70 f.). In tatsächlicher Hinsicht steht auch fest, dass der Privatkläger am 27. Oktober 2012 im Zuge der gegen ihn eingeleiteten Strafuntersuchung vorläufig festgenommen wurde und die Zeit von 11:45 Uhr bis 19:00 Uhr im Untersuchungsgefängnis Solothurn verbringen musste (vgl. hierzu O STA.2013.2394 AS 168 und O STA.2013.2394 AS 170). 2. Einwendungen der Verteidigung in tatsächlicher Hinsicht Die Beschuldigte lässt durch ihren Verteidiger vorbringen, sie habe für diesen Freiheitsentzug keine Tatherrschaft innegehabt und die Verhaftung ihres Vaters weder gewollt noch in Kauf genommen.