II.2. hiervor im Wortlaut wiedergegeben wurde, ist unbestritten und erstellt: Die Beschuldigte bezichtigte ihren Vater bei der Polizei wider besseres Wissen mehrerer Verbrechen und Vergehen (Entführung, Körperverletzungen, versuchte Nötigung, evtl. Drohung, Widerhandlung gegen das SVG) und wurde deswegen rechtskräftig wegen falscher Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen. Die Verletzungen, welche die Beschuldigte im Zeitpunkt der Anzeige aufwies, sollen gemäss ihren eigenen Angaben von einen Sturz herrühren: Es soll am 25. Oktober 2012 gegen Abend bei ihr zuhause zu einem heftigen Streit zwischen G.___ und F.__