Entscheidend ist unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion der Anklageschrift und der Wahrung der Verteidigungsrechte, dass die inhaltliche Bedeutung dieses Verweises klar war. Die Anklagebehörde brachte damit unmissverständlich den Vorwurf zum Ausdruck, dass auch unter Berücksichtigung eines nicht juristischen, sondern lediglich laienhaften Verständnisses die Beschuldigte um die soziale Tragweite und damit die Folgen ihrer Anzeige wusste. III. Beweiswürdigung 1. Unbestrittener Sachverhalt Der unter Ziff. 1 der AnklS. aufgeführte Sachverhalt, der unter Ziff. II.2. hiervor im Wortlaut wiedergegeben wurde, ist unbestritten und erstellt: