Ebenso wenig zu beanstanden ist, dass die Anklagebehörde den Begriff der Parallelwertung in der Laiensphäre nicht im Zusammenhang mit einem spezifischen Tatbestandsmerkmal, sondern im Zusammenhang mit den zu erwartenden Folgen der Anzeige verwendet. Entscheidend ist unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion der Anklageschrift und der Wahrung der Verteidigungsrechte, dass die inhaltliche Bedeutung dieses Verweises klar war.