Die Anklagebehörde behauptet somit nicht bloss eine vorsätzliche Freiheitsberaubung durch die Beschuldigte, sondern stellt den Bezug zu der wissentlich falschen Anzeige zum Nachteil ihres Vaters her, die nach der Auffassung der Anklagebehörde nur den Schluss zulässt, die Beschuldigte habe um deren Folgen gewusst und diese auch so gewollt. Damit erweist sich die Rüge der Verteidigung auch in diesem Punkt als unbegründet. Ebenso wenig zu beanstanden ist, dass die Anklagebehörde den Begriff der Parallelwertung in der Laiensphäre nicht im Zusammenhang mit einem spezifischen Tatbestandsmerkmal, sondern im Zusammenhang mit den zu erwartenden Folgen der Anzeige verwendet.