1 der AnklS., auf welche Ziff. 2 der AnklS. verweist, wird festgehalten, die Beschuldigte habe die auf dem Polizeiposten zu Protokoll gegebene Entführung und die verübten Gewaltakte ihres Vaters frei erfunden und diesen damit wider besseres Wissen der Verbrechen und Vergehen beschuldigt. Die Anklagebehörde behauptet somit nicht bloss eine vorsätzliche Freiheitsberaubung durch die Beschuldigte, sondern stellt den Bezug zu der wissentlich falschen Anzeige zum Nachteil ihres Vaters her, die nach der Auffassung der Anklagebehörde nur den Schluss zulässt, die Beschuldigte habe um deren Folgen gewusst und diese auch so gewollt.