wonach die falschen Anschuldigungen gemäss Ziff. 1 die Strafverfolgungsbehörden dazu veranlasst hätten, D.___ vorläufig festzunehmen und dem Untersuchungsgefängnis zuzuführen. Auch in Bezug auf die Umschreibung der subjektiven Tatbestandselemente erweist sich die vorliegende Anklageschrift entgegen der Auffassung der Verteidigung nicht als mangelhaft, denn sowohl die Willens- wie auch Wissenskomponente gehen aus der Anklageschrift mit der erforderlichen Klarheit hervor. Bereits unter Ziff. 1 der AnklS., auf welche Ziff.