1 der AnklS. Unter dieser Ziffer werden nicht bloss «drei Kontakte gegenüber der Polizei» (so die Berufungsbegründung S. 2) erwähnt, sondern es wird im Einzelnen dargelegt, welche konkreten Aussagen die Beschuldigte bei der Polizei wider besseres Wissen zum Nachteil ihres Vaters zu Protokoll gab. Damit haben jene tatsächlichen Elemente in der Anklageschrift Eingang gefunden, welche – gemäss der Auffassung der Anklagebehörde, die unter nachstehender Ziff. III.3 einer Prüfung unterzogen wird – die Tatherrschaft der Beschuldigten begründet haben. Dies erschliesst sich zweifelsfrei aus der Formulierung gemäss Ziff. 2 der AnklS., wonach die falschen Anschuldigungen gemäss Ziff.