Die von der Beschuldigten selbst vorgenommenen Handlungen werden in Ziff. 2 der AnklS. zeitlich und örtlich mit den Angaben «begangen am 26. Oktober [20]12, 16:45 Uhr (erste Meldung bei der Polizei), 26. Oktober 2012, 18:42 Uhr (zweite Meldung bei der Polizei), 26. Oktober 2012, 19:40 Uhr (erste polizeiliche Einvernahme)» klar umgrenzt und sind auch in inhaltlicher Sicht hinreichend konkretisiert: Ziff. 2 der AnklS. verweist ausdrücklich auf die falschen Anschuldigungen gemäss Ziff. 1 der AnklS.