Zudem verkenne die Anklage das Institut der Parallelwertung in der Laiensphäre. Dieses beziehe sich auf die Tatbestandsmässigkeit einer Tat an sich und nicht, wie dies die Anklage insinuiere, auf die Folgen einer Handlung. 4. Würdigung Die von der Verteidigung geltend gemachten Einwendungen gehen fehl: Die Anklageschrift vom 6. August 2014 (AnklS.) enthält einen klar umschriebenen Lebenssachverhalt. Die von der Beschuldigten selbst vorgenommenen Handlungen werden in Ziff.