Die Verletzung des Anklagegrundsatzes liege in Bezug auf den objektiven Tatbestand somit darin, dass nicht umschrieben werde, inwiefern die Berufungsklägerin durch die drei Kontakte gegenüber der Polizei die Tatherrschaft in Bezug auf die Freiheitsberaubung begründet haben soll. Dies könne höchstens aus den Akten geschlossen werden, was aber gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Anklageprinzip nicht genüge. Zudem behaupte die Anklage einfach das Wissen und Wollen der Berufungsklägerin, nenne aber keine Umstände, die den entsprechenden Schluss zulassen würden. Zudem verkenne die Anklage das Institut der Parallelwertung in der Laiensphäre.