Das Verhalten des mittelbaren Täters müsse die durch die Tatmittler unvorsätzlich begangene Tat (in casu Verhaftung durch die zuständigen Behörden) im Sinne der Tatherrschaft «gesteuert» haben. Wie nun aber die Berufungsklägerin die erforderliche Tatherrschaft für die Festnahme des Privatklägers begründet haben soll, gehe aus der Anklage nicht hervor. Die Verletzung des Anklagegrundsatzes liege in Bezug auf den objektiven Tatbestand somit darin, dass nicht umschrieben werde, inwiefern die Berufungsklägerin durch die drei Kontakte gegenüber der Polizei die Tatherrschaft in Bezug auf die Freiheitsberaubung begründet haben soll.