Die Beschuldigte wusste (zumindest im Rahmen der Parallelwertung in der Laiensphäre), welche Folgen ihre Anzeige für den Beschuldigten haben würde. Diese waren von ihr auch so gewollt.» | 3. Einwendungen der Verteidigung Die Verteidigung rügt im Berufungsverfahren eine Verletzung des Anklagegrundsatzes und begründet dies zusammengefasst wie folgt (vgl. Berufungsbegründung vom 9.2.2016, S. 2 f.): Das Verhalten des mittelbaren Täters müsse die durch die Tatmittler unvorsätzlich begangene Tat (in casu Verhaftung durch die zuständigen Behörden) im Sinne der Tatherrschaft «gesteuert» haben.