die Strafverfolgungsbehörden dazu veranlasste, D.___ im Zuge der gegen ihn eingeleiteten Strafuntersuchung am 27. Oktober 2012 vorläufig festzunehmen und ihn für die Zeit von 11:45 bis 19:00 Uhr dem Untersuchungsgefängnis Solothurn zuzuführen. Damit entzog die Beschuldigte D.___ als mittebare Täterin vorsätzlich und in unrechtmässiger Weise die Freiheit. Die Beschuldigte wusste (zumindest im Rahmen der Parallelwertung in der Laiensphäre), welche Folgen ihre Anzeige für den Beschuldigten haben würde.