Die Beschuldigte gab im Verlauf der polizeilichen Einvernahme vom 12. März 2013 schliesslich zu Protokoll, die Entführung und die angeblich durch ihren Vater verübten Gewaltakte frei erfunden zu haben und ihn absichtlich und bewusst falsch beschuldigt zu haben. Sie wusste (zumindest im Rahmen der Parallelwertung in der Laiensphäre), welche Folgen ihre Anzeige für den Beschuldigten haben würde. Diese waren von ihr auch so gewollt. Das Verfahren gegen D.___ wurde mit Verfügung vom 5. September 2013 eingestellt. Der Entscheid ist rechtskräftig. | 2. Freiheitsberaubung (Art.