Bezieht sich eine Anklageschrift auf mehrere Täter, so muss aus dieser hervorgehen, welches Verhalten wem zur Last gelegt wird und in welcher Teilnahmeform sich die Beteiligten schuldig gemacht haben. Es sind demnach die tatsächlichen Umstände anzuführen, welche nach Ansicht der Anklagebehörde den rechtlichen Schluss zulassen, der Beschuldigte sei Täter (mittelbarer Täter, Mittäter) oder Teilnehmer, d.h. Anstifter oder Gehilfe (Stefan Heimgartner/Marcel Alexander Niggli in: Marcel Alexander Niggli/Marianne Heer/Hans Wiprächtiger in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 325 StPO N 22).