Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (BGE 133 IV 235 E. 6.3). Bezieht sich eine Anklageschrift auf mehrere Täter, so muss aus dieser hervorgehen, welches Verhalten wem zur Last gelegt wird und in welcher Teilnahmeform sich die Beteiligten schuldig gemacht haben.