13. Bereits rechtskräftig und somit nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens sind: - der Schuldspruch wegen falscher Anschuldigung (Dispositivziffer 1 lit. a des erstinstanzlichen Urteils); - die Höhe der Entschädigung für den amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren (Dispositivziffer 5 des erstinstanzlichen Urteils). Alle übrigen Punkte des erstinstanzlichen Urteils sind zu überprüfen. Da die Berufung ausschliesslich von der Beschuldigten ergriffen wurde, gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Prozessuales 1. Anklagegrundsatz