Der Privatkläger reichte innert der vom Instruktionsrichter angesetzten Frist weder eine Stellungnahme zur Berufungsbegründung der Beschuldigten ein noch stellte er ein Entschädigungsbegehren für notwendige Aufwendungen im Berufungsverfahren. Ein aktueller Strafregisterauszug der Beschuldigten ging am 11. März 2016 und die Honorarnote des amtlichen Verteidigers am 29. März 2016 beim Gericht ein. 13. Bereits rechtskräftig und somit nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens sind: - der Schuldspruch wegen falscher Anschuldigung (Dispositivziffer 1 lit.