Am 22. Dezember 2015 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet. Die schriftliche Berufungsbegründung ging innert der erstreckten Frist am 9. Februar 2016 beim Gericht ein, die Unterlagen der Beschuldigten zu ihren aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen (Einkommen, Vermögen) wurden am 10. Februar 2016 nachgereicht. 12. Der Privatkläger reichte innert der vom Instruktionsrichter angesetzten Frist weder eine Stellungnahme zur Berufungsbegründung der Beschuldigten ein noch stellte er ein Entschädigungsbegehren für notwendige Aufwendungen im Berufungsverfahren.