» Des Weiteren wies der amtliche Verteidiger bereits in der Berufungserklärung darauf hin, dass seine Mandantin mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden wäre. 10. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 4. November 2015 auf eine Anschlussberufung und die weitere Teilnahme am Berufungsverfahren. Der Privatkläger erhob ebenfalls keine Anschlussberufung. 11. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 4. Dezember 2015 wurde die amtliche Verteidigung der Beschuldigten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker im Berufungsverfahren bestätigt. Am 22. Dezember 2015 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet.