Auf die Forderung des Privatklägers sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. 6. Auf die Rückerstattung der Kosten des Verfahrens gegen den Privatkläger (STA.20014.4020) in Höhe von CHF 861.00 sei zu verzichten. 7. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien der Berufungsklägerin maximal zur Hälfte, ausmachend maximal CHF 300.00, aufzuerlegen. 8. Die Kosten des Berufungsverfahrens inkl. der Kosten für die amtliche Verteidigung seien dem Staat aufzuerlegen.» Des Weiteren wies der amtliche Verteidiger bereits in der Berufungserklärung darauf hin, dass seine Mandantin mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden wäre.