2. Es sei festzustellen, dass das angefochtene Urteil in den Ziffern 1a (Verurteilung wegen falscher Anschuldigung) und 5 (Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren) in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Die Berufungsklägerin sei in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils vom Vorwurf der Freiheitsberaubung, angeblich begangen vom 26. bis 27. Oktober 2012, freizusprechen. 4. Die Berufungsklägerin sei zu einer Freiheitsstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00 zu verurteilen, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von zwei Jahren. 5. Auf die Forderung des Privatklägers sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen.