__ wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren. 3. A.___ hat dem Privatkläger, D.___, eine Genugtuung in Höhe von CHF 200.00 zu bezahlen. 4. A.___ hat dem Staat die Kosten aus dem Verfahren gegen D.___ (STA.2014.4020) in Höhe von CHF 861.00 zurückzuerstatten. 5. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Konrad Jeker, wird auf CHF 4‘457.70 (Honorar CHF 3‘975.00, Auslagen CHF 152.50 und Mehrwertsteuer CHF 330.20 (8,0%)) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu bezahlen.