Auf die entsprechenden Anträge hin (vgl. Eingabe vom 30.10.2014. O S-L AS 48 ff.) wurde mit Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten am 3. November 2014 Rechtsanwalt Konrad Jeker, Solothurn, als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten eingesetzt und die bereits angesetzte Hauptverhandlung auf einen späteren Termin verschoben (O S-L AS 14). Der Antrag der Beschuldigten auf Rückweisung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft – die Verteidigung rügte eine Vorbefassung des federführenden Staatsanwaltes, die Missachtung der Ausstandsgründe nach Art. 56 lit. a und b StPO und eine Verletzung des «fair trials» nach Art.