AS 89 f.). 4. Das gegen den Vater der Beschuldigten geführte Strafverfahren wurde am 5. September 2013 rechtskräftig eingestellt (O STA.2013.2394 AS 98, Original abgelegt unter: O Stawa, Verfahren/Verfügungen, nicht paginiert). 5. Am 11. Juni 2014 wurde die Beschuldigte ein weiteres Mal (nun durch die Staatsanwaltschaft) befragt (O STA.2013.2394 AS 75 ff.). 6. Am 6. August 2014 erhob die Staatsanwaltschaft gegen die Beschuldigte Anklage beim Richteramt Solothurn-Lebern wegen falscher Anschuldigung nach Art. 303 Ziff. 1 StGB und Freiheitsberaubung nach Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Ordner Richteramt Solothurn-Lebern SLSPR.2014.69, nachfolgend zit. «O S-L», AS 1 ff.) 7.