In der Folge wurde der Vater der Beschuldigten gleichentags an seinem Domizil angehalten und um 11:45 Uhr vorläufig festgenommen (O STA.2013.2394 AS 168). Nachdem er einen Alibibeweis hatte erbringen können, der von diversen Auskunftspersonen bestätigt worden war, wurde er noch gleichentags um 19:00 Uhr entlassen (vgl. Entlassungsrapport, O STA.2013.2394 AS 170). 3. Am 29. Oktober 2012 wurde A.___ erstmals als Beschuldigte polizeilich einvernommen (O STA.2013.2394 AS 60 ff.) und am 9. Juli 2013 eröffnete die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung gegen sie wegen falscher Anschuldigung sowie Freiheitsberaubung in mittelbarer Täterschaft (O STA.2013.2394 AS 89 f.).