Die Beschuldigte stellte noch auf dem Polizeiposten Strafantrag für alle in Frage kommenden Tatbestände (O STA.2013.2394 AS 152). Kurz nachdem die Beschuldigte ihren Hausarzt aufgesuchte hatte, wurde sie am Abend auch noch polizeilich einvernommen und vom Amtsarzt untersucht (vgl. O STA.2013.2394 AS 51 ff.). 2. In der Folge eröffnete die Staatsanwaltschaft am 27. Oktober 2012 gegen D.__