{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-10-14", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-60_2016-10-14.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132619&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=38&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "bac5dac28f75b3014fdea2e8e11d7c71"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.60"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 14.10.2016 STBER.2015.60"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Falsche Anschuldigung, Freiheitsberaubung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:45:43", "Checksum": "a39d0ca7b670a0d338634533faaa2a9d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 14.10.2016 STBER.2015.60\nRegeste:\nFalsche Anschuldigung, Freiheitsberaubung\n\n\nDer amtliche Verteidiger macht für das Berufungsverfahren einen zeitlichen Aufwand von 8,17 Stunden zu je CHF 180.00 sowie Auslagen von CHF 17.50, total (inkl. MWST) somit CHF 1‘606.50 geltend (vgl. eingereichte Honorarnote vom 29.3.2016). Dies erweist sich als angemessen. Das Honorar des amtlichen Verteidigers ist deshalb auf diesen Betrag festzulegen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen. Vorbehalten bleibt in Anwendung von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO während zehn Jahren der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 1‘606.50, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben. Mangels eines entsprechenden Antrages ist auch für das Berufungsverfahren kein Nachzahlungsanspruch im Sinne von Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO festzusetzen.\nDemnach wird in Anwendung von Art. 34, Art. 42, Art. 44, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 183 Ziff. 1, Art. 303 Ziff. 1 StGB sowie Art. 122 ff., Art. 135 Abs. 1, Abs. 4 lit. a und Abs. 5, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 420 lit. a, Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO erkannt:\n1. Es wird festgestellt, dass sich die Beschuldigte A.___ gemäss der rechtskräftigen Ziffer 1a des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 30. Juni 2015 (nachfolgend erstinstanzliches Urteil) der falschen Anschuldigung, begangen am 26. Oktober 2012 sowie am 29. Oktober 2012, schuldig gemacht hat.\n2. Die Beschuldigte hat sich zudem der Freiheitsberaubung, begangen vom 26. Oktober bis 27. Oktober 2012 in mittelbarer Täterschaft, schuldig gemacht.\n3. Die Beschuldigte wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei einer Probezeit von zwei Jahren.\n4. Die Beschuldigte hat dem Privatkläger D.___ eine Genugtuung in der Höhe von total CHF 200.00 zu bezahlen.\n5. Die Beschuldigte hat dem Staat Solothurn die Kosten aus dem Strafverfahren gegen D.___ (STA.2014.4020, Einstellungsverfügung vom 5. September 2013) von CHF 861.00 zurückzuerstatten.\n6. Es wird festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 5 des erstinstanzlichen Urteils die Honorarnote des amtlichen Verteidigers der Beschuldigten, Rechtsanwalt Konrad Jeker, Solothurn, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 4‘457.70 (Aufwand: CHF 3‘976.00, Auslagen: CHF 152.50, 8 % MWST: CHF 330.20) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn bezahlt worden ist.\nVorbehalten bleibt während 10 Jahren der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 4‘457.70, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.\n7. Die Honorarnote des amtlichen Verteidigers der Beschuldigten, Rechtsanwalt Konrad Jeker, Solothurn, wird für das Berufungsverfahren auf total CHF 1‘606.50 (Aufwand: CHF 1‘470.00, Auslagen: CHF 17.50, 8 % MWST: CHF 119.00) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt.\nVorbehalten bleibt während 10 Jahren der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 1‘606.50, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.\n8. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 600.00, total CHF 1‘719.60, sowie die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1‘000.00, total CHF 1‘045.00, hat die Beschuldigte zu bezahlen.\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nGegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).\nIm Namen der Strafkammer des Obergerichts\nDer Präsident Die Gerichtsschreiberin\nKamber Lupi De Bruycker"}