{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-10-14", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-60_2016-10-14.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132619&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=38&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "bac5dac28f75b3014fdea2e8e11d7c71"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.60"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 14.10.2016 STBER.2015.60"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Falsche Anschuldigung, Freiheitsberaubung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:45:43", "Checksum": "a39d0ca7b670a0d338634533faaa2a9d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 14.10.2016 STBER.2015.60\nRegeste:\nFalsche Anschuldigung, Freiheitsberaubung\n\n\nDer Privatkläger machte erstinstanzlich eine Genugtuungsforderung von pauschal CHF 1‘000.00 geltend (O STA.2013.2394 AS 21). Die Vorinstanz stellte zutreffend fest, dass die Beschuldigte den Privatkläger mit ihrer falschen Anschuldigung und der daraus folgenden unrechtmässigen Festnahme in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt hat und dieser deshalb gemäss Art. 49 Abs. 1 OR Anspruch auf die Leistung einer Geldsumme als Genugtuung hat. Sie setzte die Genugtuung aber weit unter dem beantragten Betrag von CHF 1‘000.00 auf total CHF 200.00 fest. Vergegenwärtigt man sich die negativen Folgen, welche die Bezichtigungen der Beschuldigten für den Privatkläger hatten (vgl. hierzu im Einzelnen die Ausführungen zum Ausmass des verschuldeten Erfolges unter vorstehender Ziff. V.2.1), so erweist sich der zugesprochene Betrag jedenfalls nicht als zu hoch, sondern als vergleichsweise tief. Eine etwaige Erhöhung fällt von vornherein ausser Betracht, da einzig die Beschuldigte die Berufung ergriffen hat und somit das Verschlechterungsverbot zur Anwendung gelangt. Die Beschuldigte ist somit zu verpflichten, dem Privatkläger eine Genugtuung in der Höhe von total CHF 200.00 zu bezahlen.\nVII. Kosten- und Entschädigungsfolgen\n1. Verfahrenskosten\n1.1 Strafverfahren gegen die Beschuldigte\nDie Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, welche mit einer Urteilsgebühr von CHF 600.00 total CHF 1‘719.60 ausmachen, hat die Beschuldigte gestützt auf Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 428 Abs. 3 StPO zu bezahlen.\nDie Kosten des Berufungsverfahrens machen mit einer Urteilsgebühr von CHF 1‘000.00 total CHF 1‘045.00 aus. Da die Beschuldigte mit der Berufung vollständig unterliegt, hat sie auch diese Kosten vollumfänglich zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).\n1.2 Strafverfahren gegen D.___, Prüfung des Rückgriffs nach Art. 420 lit. a StPO\nDas gegen D.___ geführte Strafverfahren (STA.2014.4020) betreffend Freiheitsberaubung und Entführung, Körperverletzung, evtl. Tätlichkeiten, versuchte Nötigung, evtl. Drohung, Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz wurde, wie bereits unter der Prozessgeschichte aufgeführt, am 5. September 2013 von der Staatsanwaltschaft entschädigungslos eingestellt. Hinsichtlich der Verfahrenskosten wurde festgehalten, dass diese vorerst der Staat Solothurn zu tragen habe und im Rahmen des Verfahrens gegen die Beschuldigte (STA.2013.2394) über den Rückgriff im Sinne von Art. 420 lit. a StPO zu entscheiden sei (vgl. Einstellungsverfügung vom 5.9.2013, Dispositivziff. 2 und 3; STA.2013.2394 AS 98).\nDer Bund oder der Kanton kann gemäss Art. 420 lit. a StPO für die von ihm getragenen Kosten auf Personen Rückgriff nehmen, die vorsätzlich oder grobfahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt haben.\nDie Vorinstanz hat sich ausführlich mit der Frage des Rückgriffs auseinandergesetzt. Auf ihre zutreffenden Erwägungen auf US 20 f. (O S-L AS 101 f.) ist zu verweisen. Was die Beschuldigte durch ihren Verteidiger dagegen vorbringen lässt, ist unbehelflich. Die von der Verteidigung vorgebrachte Auffassung, wonach die Regressbestimmung nach Art. 420 StPO (lediglich) für Fälle vorgesehen sei, in denen der Staat eine freigesprochene Person entschädigen müsse, findet weder im Gesetzeswortlaut noch in den Materialien oder in der Lehre eine Grundlage. Vor dem Hintergrund, dass die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte im Zeitpunkt der Einstellungsverfügung in Sachen D.___ noch nicht abgeschlossen war und somit auch noch die Überprüfung durch eine richterliche Instanz ausstand, war das Vorgehen der Staatsanwaltschaft zweckmässig. Sie war nicht verpflichtet, eine bereits abschliessende Kostenregelung vorzunehmen. Der Beschuldigten wurde in Bezug auf die Frage des Rückgriffs nach Art. 420 lit. a StPO auch das rechtliche Gehör gewährt. Aus welchen einzelnen Positionen sich der Gesamtbetrag CHF 861.00 zusammensetzt, geht zudem detailliert aus dem in den Akten liegenden Kostenblatt hervor. Für jeden Betrag liegt auch ein Rechnungsbeleg vor (vgl. O Stawa Register Kosten, nicht paginiert, vgl. hierzu auch die zusammenfassende Darstellung im erstinstanzlichen Urteil O S-L AS 102/US 21). Es ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Beschuldigte mit ihren Beschuldigungen wider besseres Wissen in vorwerfbarer Weise die Einleitung des Strafverfahrens gegen ihren Vater erwirkt hat und sie deshalb in Anwendung von Art. 420 lit. a StPO dem Kanton Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, die Kosten aus dem Strafverfahren gegen D.___ (STA.2014.4020, Einstellungsverfügung vom 5. September 2013) von CHF 861.00 zurückzuerstatten hat.\n2. Entschädigung des amtlichen Verteidigers\nDie Honorarnote des amtlichen Verteidigers der Beschuldigten, Rechtsanwalt Konrad Jeker, Solothurn, ist für das erstinstanzliche Verfahren in ihrer Höhe bereits rechtskräftig auf CHF 4‘457.70 festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt worden. Vorzubehalten ist während 10 Jahren der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 4‘457.70, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Einen Nachzahlungsanspruch hat der amtliche Verteidiger nicht geltend gemacht."}